Mehr

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Omnibus Elektroniks & Service GmbH


1. Umfang der Lieferung und Leistungen


1.1 Unseren sämtlichen Geschäften liegen die folgenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht im Einzelfall schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden. Bei der Abänderung unserer Bedingungen bleiben die Übrigen Bedingungen unverändert in Kraft.


1.2 Uns zugehende Einkaufsbedingungen gelten erst dann von uns anerkannt, wenn diese schriftlich von uns bestätigt werden. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen die abweichenden Bedingungen des Bestellers bedarf es unsererseits nicht.


1.3 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwendungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt oder dieser nicht vollständig ausgeführt wird, unverzüglich zurückzugeben.


1.4 Lieferungen von bestimmten elektronischen Geräten in das Ausland unterliegen der Genehmigung der deutschen Ausfuhrbehörde. Etwaige Terminverzögerungen in der Auslieferung durch Erledigung des Genehmigungsverfahrens schließen Regressansprüche an uns aus.


1.5 Die Ansprüche aus dem Kaufvertrag sind seitens des Vertragspartners ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.


1.6 Die von uns gelieferten Waren dürfen nur in dem Staat weiterverkauft werden, aus welchem uns die Bestellung zuging bzw. für den sie bei uns bestellt wurden. Ein Weiterverkauf in einen anderen Staat ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zulässig.


1.7 Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit unseren Vertretern erlangen für uns erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.


2. Angebote und Preise


Angebote und Preise sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Im Übrigen gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Auslieferung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Lieferungen erfolgen ab Werk. Wir behalten uns vor, Verpackungs- und Versandkosten zu berechnen.


3. Eigentumsvorbehalt


Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten sowie an den etwa aus der Verarbeitung der gelieferten Waren entstehenden neuen Produkten bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen. Hält der Vertragspartner die vereinbarten Zahlungsfristen nicht ein, hat er unbeschadet etwaiger Vorzugsfolgen die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf Verlangen heraus zugeben. Der Vertragspartner darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Er ist verpflichtet, sich seinerseits das Eigentum an den verkauften Gegenständen, bis zur restlosen Kaufpreisbezahlung durch den Dritten, vorzubehalten. Die ihm aus der Weiterveräusserung oder aus einem sonstigen der Verfügung folgendem Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich an uns zu unserer Sicherung ab. Er ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Im anderen Fälle sind wir berechtigt, dem Dritterwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und den Forderungseinzug selbst vorzunehmen. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sind uns sofort mitzuteilen, desgleichen jede Gefährdung unserer Recht. Der Vertragspartner hat die von ihm mit Rücksicht auf die Forderungsabtretung für uns eingezogen Beträge sofort an uns abzuführen.


4. Zahlungsbedingungen


Die Rechnungsbeträge sind zur Zahlung in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto fällig. Sind auf der Rechnung besondere Bedingungen angegeben, so haben diese den Vorrang. Den Vertragspartnern kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Schecks uns Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Letztere nur nach vorheriger Vereinbarung uns steht’s spesenfrei. Als erfüllt gilt nur, wenn das Papier eingelöst ist. Zahlung mittels Wechseln und Schecks kann jederzeit Zahlung aus dem Grundgeschäft verlangt werden. Bei Verzug können Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz sowie sämtliche Mahn- und Inkassokosten in Abrechnung gebracht werden. Mit einem Zahlungsverzug werden alle sonst noch offen stehenden Forderungen sofort fällig. Wir behalten uns das recht vor, sämtliche Geschäfte über Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherer die erforderlichen Daten des Kunden zu übermitteln.


5. Frist für Lieferungen oder Leistungen


5.1 Die Frist für die Lieferungen oder Leistungen beginnt an dem Tag, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigung, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.


5.2 Die Frist gilt als eingehalten:a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.


5.3 a) Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.


b) Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist von mindestens 14 Tagen bleibt unberührt.


c) Beruht die Nichteinhaltung der Frist auf einfacher Fahrlässigkeit und handelt es sich beim Besteller um einen Vollkaufmann, so ist eine Haftung von uns in allen Fällen ausgeschlossen.


5.4 Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes, höhere Kosten nachgewiesen werden.


6. Gefahrenübergabe
Der Versand erfolgt und läuft in jedem Fall auf Gefahr des Empfängers. Dies gilt auch bei Franko-Lieferung und Anlieferung durch werkseigene Fahrzeuge. Wir sind verpflichtet, Ersatzleistungen Dritter auf die Kaufpreisforderung in Anrechnung zu bringen.


7. Entgegennahme


7.1 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegen zunehmen.


7.2 Teillieferungen sind zulässig.


8. Haftung für Mängel


Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:


8.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten ab Übergabedatum bzw. Einbaudatum gemäss dem unseren Anlagen beigefügten Garantiescheckheft vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden.


8.2 Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängel stehen, wobei stehen wobei angemessen höchstens die zu erwartenden Kosten der Mängelbeseitigung sind. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers so kann er Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge gelten gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Die zurückgehaltene Zahlung darf die zu erwartenden Kosten für die Mängelbeseitigung nicht überschreiten.


8.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.


8.4 Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so hat der Besteller das Recht. Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufs (Wandlung) zu verlangen.


8.5 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des ersten Gefahrenüberganges an in 12 Monaten.


8.6 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.


8.7 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung aufgehoben.


8.8 Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers, so beträgt die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistung 3 Monate. Die läuft höchstens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.


8.9 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.


9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung


9.1 Wird uns oder dem Besteller die Ihm obliegenden Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze, mit folgenden Maßnahmen: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzansprüche des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v.H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.


9.2 Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 5.3a) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


10. Sonstige Schadensansprüche


Anderweitige Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Ziffer 8.9 gilt entsprechend.


10.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.


11. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort ist Krefeld. Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird -soweit eine Vereinbarung darüber gesetzlich zulässig ist - Krefeld oder nach unserer Wahl Sitz des Kunden vereinbart. Der Gerichtsstand gilt auch für Scheck- und Wechselangelegenheiten.


11.1 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.


12. Verbindlichkeiten


Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen als verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Zuletzt angesehen